ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND BUCHUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Wirkungsbereich
Die anschließenden Bedingungen reglementieren das Rechtsverhältnis zwischen der Pro Sportmodel (im Folgenden „Agentur“ genannt), dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“ genannt) und der Person, die vermittelt wird (im Folgenden „Sportmodel“ genannt) soweit im Einzelfall nicht schriftlich Anderes vereinbart wird. Die AGB gelten als Bestandteil der mit dem Sportmodel abgeschlossenen Managementvereinbarung bzw. der von dem Kunden erteilten / unterzeichneten Buchungsbestätigung.

§ 2 Buchungsebene
Die Agentur tritt als Vermittlungsagentur für Kunden der Werbe-, Medien- und Modebranche, für Cover- und Werbefotos, Film- und Fotoproduktionen und Ähnliches auf und vermittelt die bei ihr unter Vertrag genommenen Sportmodels an diese. Kunde ist derjenige, der die Agentur mit einer Sportmodelbuchung / Sportmodelbuchungen beauftragt, soweit bei der Buchung schriftlich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Die Buchung des Models erfolgt mündlich, telefonisch oder per E-Mail. Danach erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung per Post oder E-Mail. Das Vertragsverhältnis kommt erst zu Stande, wenn die vom Kunden unterzeichnete Buchungsbestätigung bei der Agentur eingeht. Diese Buchungsbestätigung ist unterschrieben und unverzüglich per E-Mail, per Fax oder per Post an die Agentur zurückzusenden. Die Übersendung der Buchungsbestätigung durch die Agentur und die Rücksendung der vom Kunden unterschriebenen Buchungsbestätigung sind Voraussetzung für die Wirksamkeit der Buchung.

Gegenüber dem Kunden gibt die Agentur im Auftrag und für Rechnung des Sportmodels Erklärungen ab und schließt namens des Sportmodels Beschäftigungsverhältnisse ab. Für die Tätigkeit der Vermittlung des Sportmodels schuldet der Kunde der Agentur eine Agenturprovision. Diese beträgt, sofern schriftlich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, 20% des vereinbarten Honorars / oder Buyouts zzgl. der in Deutschland gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer. Für Folgebuchungen schuldet der Kunde ebenso die Agenturprovision. Nicht zulässig sind direkte Buchungen des Sportmodels unter Umgehung der Agentur. Die Speicherung persönlicher Daten des Sportmodels und die Weitergabe an Dritte ist dem Kunden nicht erlaubt. Verhandlungen zwischen Kunden und Sportmodel sowie eine Kontaktaufnahme zu diesem sind über die Agentur zu führen. Die Privatsphäre des Sportmodels seitens des Kunden ist zu wahren und zu schützen.

§ 3 Buchungsmodi
a) Optionen: Die vom Kunden getätigte Buchung wird für einen verbindlichen Termin / verbindlichen Zeitraum optioniert (reserviert). Diese terminverbindliche Reservierung (Optionsbuchung) verfällt spätestens am dritten Werktag um 18.00 Uhr vor Tätigkeitsbeginn des Sportmodels oder vor diesem Fristablauf am darauf folgenden Werktag nach Aufforderung der Agentur, eine Festbuchung zu tätigen. (Es gilt jeweils die deutsche Zeitrechnung). Bei Optionsbuchungen findet das Prioritätsprinzip Anwendung, d.h., dass eine Optionsbuchung nach Buchungseingang notiert wird. Sofern es sich nicht um eine Erstbuchung handelt, wird dem Kunden der Optionsrang mitgeteilt. Optionen rücken nach, sofern eine Option verfällt.

b) Festbuchungen: Eine Festbuchung ist eine für beide Seiten verbindliche Buchung. Unter Angabe der grundlegenden und relevanten Fakten ist diese auf Wunsch des Kunden durch die Agentur unmittelbar schriftlich zu bestätigen.

c) Wetterbuchungen: Die Möglichkeit wetterbedingter Buchungen besteht nur am Aufenthaltsort des Sportmodels. Eine wetterbedingte Buchung muss explizit als solche betitelt werden. Entspricht das Wetter nicht den vom Kunden genannten Wetterbedingungen oder ist die Wetterlage unsicher, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Buchung bis zu zwei Stunden vor Beginn der vereinbarten Arbeitszeit des Sportmodels absagen. Das Ausfallhonorar beläuft sich in diesem Fall auf 50% des vereinbarten Honorars zzgl. 20% Agenturprovision.

§ 4 Annullierungen
Die Annullierung einer Festbuchung ist nur aus wichtigem Grund (siehe BGB) gegeben. Einen wichtigen Grund zur Annullierung sind auch nachweisbare Gegebenheiten, die eine Realisierung der Festbuchung ökonomisch unzumutbar machen. Eine Annullierung bedarf der unverzüglichen Mitteilung an die Agentur. Ebenso muss die Annullierung den anderen Teilen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Annullierung muss so viele Werktage vor Arbeitsbeginn ergehen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht und dokumentiert wurden, zumindest jedoch drei Werktage vor Arbeitsbeginn. Ergeht die Annullierung vor 12.00 Uhr mittags deutscher Zeit, so wird dieser Tag bei der Berechnung berücksichtigt und mitgezählt. Der Kunde haftet für das vereinbarte Honorar zzgl. 20% Agenturprovision sowie Spesen, wenn die Annullierung von seiner Seite ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt. Wird die Buchung seitens des Sportmodels oder der Agentur annulliert, wird die Agentur das Möglichste für eine adäquate Ersatzbeschaffung unternehmen, ggf. unter Einbeziehung anderer Agenturen.

§ 5 Arbeitszeit / Überstundenvergütung
Bei einer Ganztagsbuchung beträgt die Arbeitszeit inklusive einer einstündigen Pause neun Stunden; die Arbeitszeit bei einer Halbtagesbuchung beträgt vier Stunden. Die Zeit für Make, Styling und weitere Vorbereitungen gehört zur regulären Arbeitszeit. Das ausgemachte Honorar für eine Tages- oder Halbtagesbuchung ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die gebuchte Zeit nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Arbeitszeit des Sportmodels beginnt mit der Ankunft an der vereinbarten Location zur abgesprochenen Zeit. Die Vergütung von Überstunden erfolgt bei einer eingeräumten Kulanzzeit von 30 Minuten mit 15% des Basishonorars pro angefangener Stunde. Das Sportmodel hat angefallene Überstunden innerhalb von fünf Tagen bei Agentur per E-Mail anzumelden. An- und Abreise zum Drehort stellen keine Überstunden dar.

§ 6 Reisekosten / Spesen / Zuschläge
Der Kunde ist verpflichtet, die An- und Abreisekosten des Sportmodels mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Bahnticket 2. Klasse, Flugkosten etc.) oder mit dem Pkw zur vereinbarten Location bzw. von der vereinbarten Location nach Hause zu übernehmen. Bei Anreise /Abreise mit dem Pkw dient die steuerlich festgesetzte Kilometerpauschale (z. Zt. 0,30 €) als Grundlage für die Berechnung. Reisekosten sowie weitere Spesen (z.B. Hotelkosten, Essens-, Taxikosten etc.) werden dem Kunden nach Beendigung der Tätigkeit von der Agentur in Rechnung gestellt. Das Sportmodel ist verpflichtet, alle relevanten Belege über verauslagte Kosten (Reisekosten / Spesen) innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung der Tätigkeit bei der Agentur einzureichen. Eine Kostenerstattung verauslagter Kosten erfolgt nicht, wenn diese Frist versäumt wird. Während der Arbeitszeit des Sportmodels stellt der Kunde ihm ausreichend alkoholfreie Getränke und pro Arbeitstag ein Imbiss / Snack zur Verfügung.
Sofern der Kunde eine Buchung gem. § 4 annulliert, sind von ihm in diesem Falle die nicht vermeidbaren Reisekosten bzw. Stornierungskosten zu tragen. Sofern die An- und Abreise des Sportmodels am Vor- oder Folgetag der Produktion erforderlich ist und mindestens vier Stunden pro Reise beträgt, erfolgt eine Berechnung dieser Zeit mit 50% eines Tagessatzes zzgl. Agenturprovision je Reisetag.

§ 7 Zahlungsmodalitäten
Gagen, Buyouts und verauslagte Spesen werden im Namen des Sportmodels per Rechnung von der Agentur mit dem Kunden abgerechnet. Hierzu ist die Agentur kraft einer Management-Vereinbarung des Sportmodels berechtigt und bevollmächtigt. Die Versteuerung des gezahlten Honorars und abzuführender Abgaben liegt in der Verantwortung des Sportmodels. Die Erfüllung steuerlicher Angelegenheiten liegt nicht in der Verantwortung der Agentur. Die Honorar-Rechnung des Sportmodels einschließlich der Reisekosten und Spesen (Belege in Kopie) wird gegen Rechnungsstellung rein netto entrichtet, jedoch erst nach vollständiger Begleichung der Agenturrechnung durch den Kunde. Der Kunde verpflichtet sich Rechnungen innerhalb einer Zahlungsfrist von 21 Tagen nach Beendigung des Shootings an die Agentur zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist behält sich die Agentur vor Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben.

§ 8 Buyout
Unter Buyout ist die Abtretung von Nutzungsrechten gegen Entlohnung zu verstehen. Mit dem vereinbarten Modelhonorar werden keine Nutzungsrechte abgetreten, soweit ausdrücklich keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Rechteübertragung erfolgt separat und eigens für einen festgelegten Verwendungszweck, für eine festgelegte Nutzungsform, für das festgelegte Produkt und den Nutzungszeitraum. Für eine darüber hinausgehende Rechtenutzung, speziell für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos und jegliche Nutzung des Sportlernamens ist ausdrücklich das schriftliche Einverständnis der Agentur erforderlich.
Eine Jahresfrist bricht mit der tatsächlichen Nutzung, allerdings spätestens drei Monate nach Produktion der Aufnahmen an. Generell ist eine digitale Speicherung der Aufnahmen nicht erlaubt. Diese ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur unter Angabe des konkreten Verwendungszweckes gestattet. Dem Kunden werden Nutzungsrechte erst zugestanden, wenn das dafür vereinbarte Entgelt vollständig entrichtet wurde. Vorab ist jegliche Nutzung unzulässig.

§ 9 Reklamationen
Der Kunde hat die Agentur bei Reklamationen umgehend zu informieren. Er hat das Sportmodel von seiner Arbeitspflicht freizustellen und die Reklamationsgründe unter Beibringung audiovisueller Belege zu dokumentieren und nachzuweisen. Das Sportmodel trägt nicht die Verantwortung für Make-up und Hair-Styling.
Der Kunde wird von jeglicher Zahlungspflicht (inklusive Reisekosten) für dieses Sportmodel befreit, sofern Reklamationen nachgewiesen und berechtigt sind. Werden trotz Reklamation mit dem Sportmodel Aufnahmen angefertigt, verzichtet der Kunde damit auf die Aufrechterhaltung der Reklamation.

§ 10 Verspätungen / Nichterscheinen / Krankheit
Bei schuldhafter Verspätung des Sportmodels verlängert sich seine Arbeitszeit entsprechend. Ist eine Arbeitszeitverlängerung aufgrund spezieller Gegebenheiten nicht oder nur zum Teil möglich, verwirkt das Sportmodel seinen anteiligen Tageshonorarsatz auf der Basis des Überstundenhonorars. Dieses betrifft nicht Buyout-Ansprüche, die hiervon ausgenommen sind. Für die Kosten, die aus seiner Verspätung resultieren, hat das Sportmodel aufzukommen.
Tritt das Sportmodel trotz verbindlicher Buchung seine Tätigkeit nicht an, belastet die Agentur evtl. entstehende Schadensersatzforderungen seitens des Kunden (z.B. Produktionskosten) sowie ggf. Ersatzkosten für anderes Sportmodel weiter. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des Sportmodels. Eine Haftbarmachung der Agentur ist nicht möglich. Der Kunde hat der Agentur das Nichterscheinen des Sportmodels anzuzeigen. Die Agentur ist bemüht, den Schaden durch die Beschaffung eines Ersatzmodels zu begrenzen.
Ist es dem Sportmodel aus Krankheitsgründen, wegen eines Unfalls oder wegen höherer Gewalt nicht möglich, die Tätigkeit anzutreten, ist das Sportmodel verpflichtet, dieses der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Die Krankheit muss durch Vorlage eines ärztlichen Attests bei der Agentur nachgewiesen werden. Erfolgt in diesen Fällen keine unmittelbare Benachrichtigung an die Agentur oder kann das Sportmodel die Gründe seines Fernbleibens nicht nachweisen, so haftet es für den entstandenen Schaden. Die Agentur ist berechtigt, an seiner Stelle ein adäquates Sportmodel einzusetzen.
Die Agentur und das Sportmodel können nicht haftbar gemacht werden, sofern ein Nichterscheinen bzw. eine Verspätung aus Gründen höherer Gewalt resultiert und diese der Agentur vom Sportmodel unmittelbar mitgeteilt wurden

§ 11 Versicherungen / Sicherheit
Das Sportmodel versichert, dass es ordnungsgemäß kranken- und haftpflichtversichert ist und sonstige erforderliche Versicherungen in Bezug auf seine Tätigkeit abschließt und deren Kosten trägt. Sämtliche Versicherungsangelegenheiten sind Sache des Sportmodels bzw. des Kunden. Die Agentur fungiert als Vermittler zwischen Kunde und Sportmodel und übernimmt in dieser Eigenschaft keinerlei Haftung.
Der Kunde hat Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und zum Wohle des Sportmodels zu treffen, vorherrschende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einzuhalten und verpflichtet sich, nicht gegen Recht und Ordnung zu verstoßen. Der Kunde hat für den Abschluss einer Versicherung, die verursachte Schäden vom sowie am Sportmodel abdeckt, Sorge zu tragen. Bei einer besonders risikoreichen Tätigkeit des Sportmodels ist die Agentur vorab zu informieren. Hat der Kunde vorab die Agentur nicht explizit darüber informiert, so kann das Sportmodel seine Leistung verweigern. Gegebenenfalls wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 70% des vereinbarten Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision berechnet.

§ 12 Haftung
Die Agentur haftet nicht aus dem vermittelten Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Sportmodel. Die Agentur haftet lediglich für die Vermittlungsleistung. Für ein bestimmtes Leistungsergebnis des vermittelten Sportmodels übernimmt die Agentur keine Gewährleistung. Für Verluste, entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden, die dem Kunden aus Gründen des Ausfalls oder Nichterscheinen des Sportmodels entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche richtet sich ausschließlich gegen das Sportmodel. Der Kunde darf keine Forderungen, die sich gegen das Sportmodel richten, mit dem Provisionsanspruch von der Agentur verrechnen; ebenso ist er nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Haftung des Sportmodels und seiner Agentur aus jeglichem Rechtsgrund ist auf das vereinbarte Honorar beschränkt. Für etwaige Schäden oder Schadensersatzansprüche haften die Agentur und das Sportmodel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche erfolgen gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Agentur leistet keinen Schadenersatz bei Unfällen oder Verletzungen des Sportmodels / der Sportmodel, von Kunden oder dritten Personen und wenn Gegenstände dieser Personen beschädigt werden oder verlustig geraten. Eine Haftbarmachung der Agentur für Unfälle beim Shooting / Drehtag und für Unfälle bei An- und Abreise ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen (Agentur, Kunde und Sportmodel), findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Sitz der Agentur (Stuttgart) gilt für alle Verpflichtungen aus Buchungen / Vereinbarungen und speziell im Konnex mit Nutzungsrechten als Erfüllungsort.
Buchungsänderungen- oder ergänzungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen sind dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Agentur erlaubt. Es ist dem Kunden nicht gestattet, vom Sportmodel Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen einzufordern und es dazu anzuhalten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so verlieren die AGB im Übrigen nicht ihre Gültigkeit. Sollte eine Bestimmung dennoch unwirksam sein, so soll an seine Stelle eine Regelung treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder die ihr am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
Der Sitz der Agentur (Stuttgart) ist Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland.